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Ankauf aus Verlassenschaften

Nach einem Todesfall entscheiden die Erben über Möbel, Bilder und Hausrat – vor der Einantwortung meist gemeinsam und im Rahmen dessen, was der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht zulassen. Der Ankauf folgt diesem Verfahren: Objektliste, schriftliches Angebot, Bezahlung an die berechtigte Person.

Wer über den Nachlass entscheidet

In Österreich geht der Nachlass nicht am Todestag auf die Erben über. Das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person betraut einen Notar als Gerichtskommissär; er nimmt den Todesfall auf, erhebt das Vermögen und führt das Verfahren bis zur Einantwortung. Bis zu diesem Beschluss gehören Kasten, Luster und Schmuckkassette rechtlich der Verlassenschaft, nicht den einzelnen Angehörigen.

Vertreten wird die Verlassenschaft in dieser Zeit von den Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben und ihr Erbrecht ausreichend ausgewiesen haben (§ 810 ABGB). Mehrere Erben handeln gemeinsam, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Gibt es niemanden, der vertreten kann, bestellt das Gericht bei Bedarf einen Verlassenschaftskurator, der dann an ihrer Stelle entscheidet.

Verkaufen vor der Einantwortung

Vertretungshandlungen und Verfügungen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, brauchen vor der Einantwortung grundsätzlich die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Der Verkauf eines gesamten Wohnungsinhalts oder einer Sammlung geht meist darüber hinaus. Erben klären deshalb mit dem Gerichtskommissär, in welchem Umfang sie zur Verwertung ermächtigt werden – häufig dann, wenn eine Mietwohnung zurückgegeben werden soll und bis dahin Miete anfällt.

Wir kaufen erst, wenn feststeht, wer verkaufen darf. Als Nachweis dienen je nach Verfahrensstand die Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs, ein gerichtlicher Genehmigungsbeschluss oder nach Abschluss der Einantwortungsbeschluss. Welche Unterlage im konkreten Fall nötig ist, beantwortet der Gerichtskommissär; diese Seite gibt Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Inventar, Vermögenserklärung und Objektliste

Bei einer bedingten Erbantrittserklärung, bei minderjährigen oder sonst schutzbedürftigen Pflichtteilsberechtigten und in einigen weiteren Fällen errichtet der Gerichtskommissär ein Inventar (§ 165 AußStrG). Haben alle Erben unbedingt angetreten und ist kein Inventar vorgeschrieben, genügt in der Regel eine Vermögenserklärung, in der die Erben den Bestand selbst angeben.

Für beide Wege erstellen wir auf Wunsch eine nummerierte Objektliste: Foto, Beschreibung mit Material, Marke oder Signatur, Zustand und unser Ankaufsangebot je Position. Ob der Gerichtskommissär diese Liste als Wertangabe heranzieht, entscheidet er selbst. Verlangt das Verfahren eine Schätzung mit Beweiskraft, zieht er einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bei – unser Angebot ist ein Kaufangebot, kein Gutachten.

Wenn wenig Vermögen vorhanden ist

Nicht jede Verlassenschaft endet mit einer Einantwortung. Hat die verstorbene Person kein oder nur geringes Vermögen hinterlassen und sind keine Eintragungen in öffentliche Bücher wie das Grundbuch nötig, kann die Abhandlung unterbleiben (§ 153 AußStrG). Ist der Nachlass überschuldet, wobei oft schon die Begräbniskosten den Wert des Hausrats übersteigen, kann das Gericht das Vermögen auf Antrag den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), etwa jener Person, die das Begräbnis bezahlt hat.

Wer in diesen Fällen über Möbel und Wertgegenstände verfügen darf, ergibt sich aus dem Beschluss des Gerichts. Er ist für einen Ankauf die maßgebliche Unterlage. Für die Besichtigung genügt zunächst eine Kopie; den Ankaufsbeleg unterschreibt die im Beschluss genannte Person.

Ablauf mit den Erben

In Erbengemeinschaften entsteht Streit selten am Betrag, öfter an unterschiedlichem Wissensstand. Deshalb geht die Objektliste an alle Beteiligten, die Sie nennen, auch an Miterben in anderen Bundesländern oder im Ausland, und jede Position behält ihre Nummer bis zur Abholung.

  • Erstkontakt per Telefon, WhatsApp oder Formular, mit Fotos und einer kurzen Angabe zum Stand des Verfahrens
  • Besichtigung in der Wohnung, kostenlos in allen 23 Wiener Bezirken
  • Objektliste mit Positionsnummern, Fotos und Betrag je Position oder als Gesamtsumme
  • Entscheidung der Erben, falls nötig nach Rücksprache mit dem Gerichtskommissär
  • Ankaufsbeleg mit Ausweisdaten der vertretungsbefugten Person, Bezahlung bar oder per Überweisung
  • Abholung der angekauften Stücke zum vereinbarten Termin

Was in Wiener Verlassenschaften auftaucht

Viele Wiener Wohnungen sind über mehrere Generationen gewachsen: ein Biedermeier-Kasten neben Thonet-Sesseln und Möbeln der 1960er-Jahre, Augarten-Porzellan mit dem Bindenschild, Trinkgläser von J. & L. Lobmeyr, Silberbesteck mit Dianakopf-Punze, Briefmarkenalben und Fotoschachteln. Verwertbares liegt oft abseits der Vitrine – Ringe im Nachtkästchen, Münzen in Zigarrenkisten, Taschenuhren in Schreibtischladen.

Rechtlich besondere Objekte werden bei der Besichtigung gesondert behandelt. Elfenbein ist seit 19. Jänner 2022 nach der VO (EU) 2021/2280 nur mit den gesetzlichen Ausnahmen und Nachweisen handelbar; für Schildpatt, Korallen und Tierpräparate verlangen CITES und die VO (EG) 338/97 Herkunftsbelege. Schusswaffen gehen ausschließlich an befugte Waffenhändler, den Kontakt vermitteln wir; Blankwaffen wie Säbel und Degen sind ohne Weiteres möglich.

Räumung und Restbestände

Nach dem Ankauf bleibt in fast jeder Wohnung ein Rest aus Kleidung, Matratzen, Küchenausstattung und Papier. Die Räumung übernimmt auf Wunsch unsere Schwesterseite – für Wiener Wohnungen entruempelung-danube.at, für Niederösterreich entruempelung-noe.co.at, für Vorarlberg, Tirol und Salzburg alpen-entruempelung.at. Der Ankaufsbetrag kann auf die Räumungskosten angerechnet werden, sodass die Erben nur die Differenz begleichen oder ausbezahlt bekommen.

Was weder verkauft noch weiterverwendet wird, ist Abfall im Sinn des AWG 2002. JM Räumungen e.U. ist im EDM, dem elektronischen Register der Abfallwirtschaft, als Abfallsammler nach § 24a AWG 2002 registriert; Restbestände aus Nachlässen übernimmt damit ein eingetragener Sammler.

Häufige Fragen

Dürfen wir vor der Einantwortung verkaufen?

Das hängt vom Stand des Verfahrens ab. Erbantrittserklärte Erben, die ihr Erbrecht ausgewiesen haben, vertreten die Verlassenschaft gemeinsam; Verkäufe außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs brauchen grundsätzlich die Genehmigung des Gerichts. Fragen Sie den Gerichtskommissär, bevor Sie unterschreiben.

Wie erfahren wir, wer unser Gerichtskommissär ist?

Das Bezirksgericht weist die Verlassenschaft einem Notar zu. Dessen Kanzlei lädt die Angehörigen in der Regel zur Todesfallaufnahme ein; den Namen nennt Ihnen auch die Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts.

Brauchen wir für den Ankauf ein Gutachten?

Für den Verkauf an uns nicht. Ein Gutachten wird erst nötig, wenn das Verfahren eine Schätzung mit Beweiskraft verlangt; dann beauftragt der Gerichtskommissär einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Ein Miterbe lebt im Ausland. Wie stimmen wir uns ab?

Objektliste und Fotos gehen per E-Mail oder WhatsApp an alle, die mitentscheiden. Unterschreiben kann auch eine Person allein, wenn sie eine schriftliche Vollmacht der übrigen Erben vorlegt.

Was passiert mit Dokumenten, die wir beim Durchsehen finden?

Briefe, Fotoalben, Zeugnisse und Bankpost legen wir bei der Besichtigung beiseite und übergeben sie den Erben. Ein Testament oder ein Sparbuch, das erst jetzt auftaucht, gehört umgehend zum Gerichtskommissär.

An wen wird bezahlt?

Vor der Einantwortung an die vertretungsbefugte Person oder auf das Konto, das sie für die Verlassenschaft nennt; nach der Einantwortung an die Erben gemäß ihrer Vereinbarung. Jede Zahlung ist durch den Ankaufsbeleg dokumentiert.

Lohnt sich die Anfrage bei einer schlicht eingerichteten Wohnung?

Das zeigt erst die Besichtigung. Silberbesteck, Uhren, Münzen oder Ansichtskarten stecken oft in Laden und Schachteln. Ergibt sich kein Ankauf, lässt sich die Räumung trotzdem über die Schwesterseite organisieren.

Was ist es wert? Schicken Sie uns Fotos.

Ein paar Handyfotos reichen für eine erste Einschätzung: Gesamtansicht, Rückseite oder Unterseite, Signatur, Marken und Punzen. Wir melden uns meist am selben Werktag und kommen auf Wunsch zur kostenlosen Besichtigung in jeden Wiener Bezirk.